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   LAG Berlin-Brandenburg, 18.08.2017 - 3 Sa 228/17   

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https://dejure.org/2017,54064
LAG Berlin-Brandenburg, 18.08.2017 - 3 Sa 228/17 (https://dejure.org/2017,54064)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.08.2017 - 3 Sa 228/17 (https://dejure.org/2017,54064)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. August 2017 - 3 Sa 228/17 (https://dejure.org/2017,54064)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz wegen Nichterbringung der Arbeitsleistung; Urlaubsabgeltung; Überstundenvergütung

  • rechtsportal.de

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer wegen Ablehnung einer kurzfristig beantragten Urlaubsgewährung für die Dauer von drei Monaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer wegen Ablehnung einer kurzfristig beantragten Urlaubsgewährung für die Dauer von drei Monaten

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (40)

  • BAG, 23.09.2015 - 5 AZR 767/13

    Arbeitszeitkonto - Arbeitszeitguthaben - Darlegungslast

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.08.2017 - 3 Sa 228/17
    Ein Arbeitszeitkonto hält demnach fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands (zB § 615 Satz 1 und Satz 3, § 616 Satz 1 BGB , § 2 Abs. 1 , § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG ) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 20; 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 17, BAGE 155, 310 ; 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 20, BAGE 152, 315 ).

    Demnach obliegt es dem Beklagten die den behaupteten Saldo begründenden Tatsachen im Einzelnen darzulegen (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 40).

    (1) Behauptet der Arbeitnehmer zur Begründung eines (abzugeltenden) Arbeitszeitguthabens, geleistete Überstunden seien in ein vereinbartes Arbeitszeitkonto einzustellen, kann er sich, hat der Arbeitgeber die Stunden und den sich unter ihrer Berücksichtigung ergebenden Saldo des Arbeitszeitkontos nicht streitlos gestellt, nicht auf die Darlegung der Überstundenleistung beschränken, sondern hat als weitere Voraussetzung für eine Gutschrift die arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung der behaupteten Überstunden darzulegen (BAG 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 42).

    Denn der Arbeitgeber muss sich Leistung und Vergütung von Überstunden nicht aufdrängen lassen, und der Arbeitnehmer kann nicht durch überobligatorische Mehrarbeit seinen Vergütungsanspruch selbst bestimmen (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 43; 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 13).

    Er hat darüber hinaus darzulegen, dass Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen seien (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 44; 25. Mai 2005 - 5 AZR 319/04 - zu II 1 a der Gründe; 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 31, BAGE 141, 330 ; 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 16 ff.).

    Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben soll und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist (BAG 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 48; 10. April 2013 - 5 AZr 122/12 - Rn. 21).

  • BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 122/12

    Überstundenvergütung - Anordnung, Billigung und Duldung von Über-stunden

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.08.2017 - 3 Sa 228/17
    Denn der Arbeitgeber muss sich Leistung und Vergütung von Überstunden nicht aufdrängen lassen, und der Arbeitnehmer kann nicht durch überobligatorische Mehrarbeit seinen Vergütungsanspruch selbst bestimmen (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 43; 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 13).

    Er hat darüber hinaus darzulegen, dass Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen seien (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 44; 25. Mai 2005 - 5 AZR 319/04 - zu II 1 a der Gründe; 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 31, BAGE 141, 330 ; 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 16 ff.).

    Vielmehr muss der Arbeitnehmer darlegen, wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben habe, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu sein (BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 19).

    Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben soll und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist (BAG 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 48; 10. April 2013 - 5 AZr 122/12 - Rn. 21).

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 319/04

    Überstundenvergütung - tarifliche Erschwerniszulage

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 18.08.2017 - 3 Sa 228/17
    Er hat darüber hinaus darzulegen, dass Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen seien (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 44; 25. Mai 2005 - 5 AZR 319/04 - zu II 1 a der Gründe; 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 31, BAGE 141, 330 ; 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 16 ff.).

    Dazu reicht aber die widerspruchslose Entgegennahme der vom Arbeitnehmer gefertigten Arbeitszeitaufzeichnungen nicht aus (BAG 3. November 2004 - 5 AZR 648/03 - zu III 2 der Gründe; 25. Mai 2005 - 5 AZR 319/04 - zu II 1 c der Gründe).

  • BAG, 25.06.2019 - 9 AZR 546/17

    Urlaub - Vereinbarung von Verfallsfristen - Mitwirkungsobliegenheiten des

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. August 2017 - 3 Sa 228/17 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen des Beklagten aus den Jahren 2012 bis 2015 iHv. 9.750,00 Euro brutto nebst Zinsen und über die Kosten entschieden hat.
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2019 - 5 Sa 73/19

    Vergütung von Überstunden - Darlegungs- und Beweislast

    Hinsichtlich der Darlegungslast verbleibt es bei den für einen Überstundenprozess geltenden Maßstäben (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2017 - 3 Sa 228/17 - Rn. 150, juris).
  • ArbG Hagen, 16.09.2021 - 1 Ca 46/21
    Hinsichtlich der Darlegungslast verbleibt es bei den für einen Überstundenprozess geltenden Maßstäben (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.08.2017 - 3 Sa 228/17, BeckRS 2017, 145701).
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